Gib Mobbing  keine Chance
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Beratungsnetzwerk Gegen Mobbing

Ansprechpartner:   Sebastian Stünz

Privatgewerbe / Kleinunternehmen

Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten.

DDG § 5

Sebastian Stünz

Gewerbliche Anschrift: 

Amsdorfstraße 20 

06618 Naumburg (Saale)

W-IdNr:

DE 456217011

laut dem "Unternehmensbasisdatenregistergesetz" (UBRegG)

(AO) "Abgabenordnung"

AO § 138 a : Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen 

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe


Kontakt:

Mobil: 0173-6782431

Webseite:

https://www.onaga6418.org

E-Mail:

 info-antimobbing.hilfe@onaga6418.org

djbeequalou34antimobbing@vodafone.de

Festnetz:

03445-6569278

Mitglied bei der IHK Halle / Dessau

Industrie und Handelskammer Halle / Dessau

Franckestraße 5
06110 Halle (Saale)

Rechtliche Grundlage meiner gewerblichen Tätigkeit
GewO, GWB, ZustV, IHKG und DSGVO Gesetzliche Grundlagen im "Beratungsnetzwerk Gegen Mobbing"
Gewerbliche rechtliche Pflichten laut Gesetz §.pdf (131.18KB)
Rechtliche Grundlage meiner gewerblichen Tätigkeit
GewO, GWB, ZustV, IHKG und DSGVO Gesetzliche Grundlagen im "Beratungsnetzwerk Gegen Mobbing"
Gewerbliche rechtliche Pflichten laut Gesetz §.pdf (131.18KB)



                        

Folgende gesetzliche Grundlagen werden nach besten Wissen und

voll umfassend im gewerblichen Arbeitsbereich und

Leistungsangebot berücksichtigt und auch eingehalten.


GewO
§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit

§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung

§ 11c Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes

bei reglementierten Berufen

§ 11d Zusammenarbeit mit Behörden 

§ 14  Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung

§ 33a Schaustellungen von Personen 

§ 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren1.

Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden.
2.
Doch muss dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden.
3.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [BImSchG § 2, § 5 unter Berücksichtigung § 10 (1), § 6 (1), (2), (3), § 7 , § 12 , § 17, § 22] unterliegen.
§ 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung.

§ 159 Übergangsregelung zu § 34a

§ 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4   


GWB

§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

§ 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung

§ 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

§ 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit


IHKG

§ 10 Aufgabenübertragung und öffentlich- rechtlicher Zusammenschluss

§ 11 und folgende


ZustV

§ 37 Gewerbeordnung


DSGVO

Art. 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art.7 Bedingungen für die Einwilligung

Art. 8 – 20, Art. 21 Widerspruchsrecht

Art. 49 Ausnahmen für bestimmte Fälle

Art. 76 Vertraulichkeit

Art. 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.



 
 
 
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